Architektenvertrag
Damit beim Bau die Berechnungen stimmen kann man einen Architekten zu Rate ziehen. Auch wenn viele zukünftige Eigentümer es vorziehen, schon fertiggestellte Häuser zu kaufen oder solche Objekte, die schon im Bau sind hat doch das individuell geplante Eigentum unwiderlegbare Vorteile. Es entsteht dann ein Haus, das genau auf die Bedürfnisse der zukünftigen Bewohner ausgerichtet ist. Diese Individualisierung des Eigentums kann natürlich auch bei der Modernisierung eines Hauses oder einer Wohnung erreicht werden.
Gerade beim Selbstbau ist der Bauherr auf den guten Rat des Architekten häufig angewiesen. Wer sich für möglichst viele Baustufen den Rat des Architekten sichert hat immer einen versierten Fachmann/Fachfrau zur Seite.
Architektenleistung ist auch Kontrolle
Bei der Planung und Umsetzung hilft ein Architekt, der von einem Bauherrn mit Entwurf, Planung und Leitung des Baus oder der Modernisierung beauftrag werden kann. Für den Bauherrn ist er dann der Ansprechpartner, der alle Ideen umsetzt und auch deren Realisierung durch die Handwerker überwacht. Er koordiniert dann die einzelnen Gewerke und kontrolliert auch die ordnungsgemäße Durchführung.
Vertrag mit dem Architekten
Dazu muss aber der Bauherr vorab einen Vertrag mit dem Architekten abschließen. Dieser Vertrag kann von Bauherr und Architekt gemeinsam aufgesetzt werden, häufig hat der Architekt fertige Verträge. Auf jeden Fall sollte der Bauherr einen Architektenvertrag von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Im Architektenvertrag wird nämlich genau festgelegt, welche Leistungen der Architekt für den Bauherrn zu erbringen hat.
Rechtliche Einordnung
Ein Architektenvertrag gilt als Werkvertrag und beruht gleichzeitig auf der Honorarordnung für Architekten.
Ziel
Im Vertrag sind konkrete Ziele zu nennen, die sich unter anderem auf Punkte wie bestimmtes Material, Preise, Termine beziehen.
Inhalte
Es sollten grundsätzlich alle Leistungen, die der Architekt erbringen soll, im Vertrag erwähnt werden. Damit wird späteren Auseinandersetzungen oder bösen Überraschungen vorgebaut. Die Leistungen des Architekten werden gesetzlich in neun Phasen unterteilt. Diese sind: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vergabevorbereitung, Objektüberwachung und schließlich Objektbetreuung und Dokumentation. Außerdem können auch sogenannte zusätzliche Leistungen im Vertrag vereinbart werden, zum Beispiel eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, Hilfe bei der Finanzierungssuche, Modellerarbeitung oder Baubegehung sowie Gartengestaltung. Möglich ist auch der Abschluss eines Vertrages nur über die Leistungsphasen eins und zwei, drei und vier, fünf bis sieben, acht, neun. Das kann für den Bauherrn auf jeden Fall von Vorteil sein. Dann kann bei Unstimmigkeiten nach der ersten Phase ein anderer Architekt beauftragt werden, bei unsicherer Finanzierung ist nicht gleich das komplette Honorar bei der Kündigung des Vertrags fällig.
Ein Bauherr kann im Übrigen einen Architektenvertrag jederzeit kündigen, auch ohne wichtigen Grund. Dann hat der Architekt allerdings Anspruch auf das Honorar für alle Leistungen, die er bis dahin erbracht hat und auch die, die beauftragt wurden. Davon allerdings werden die sogenannten ersparten Aufwendungen abgezogen. Der Architekt hat nur ein Kündigungsrecht bei Auftreten eines wichtigen Grundes. Diese sind aber vielfältig, unter anderem gilt als wichtiger Grund, wenn Abschlagszahlungen nicht gezahlt werden, der Architekt erkrankt oder der Bauherr nicht seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.