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Berechnung der Grundsteuer schnell erledigt

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Die Grundsteuer wird in Deutschland nach dem Grundsteuergesetz erhoben, wobei das sogenannte Heberecht immer bei den jeweiligen Gemeinden liegt. Mit anderen Worten: Die Gemeinden verlangen die Grundsteuer immer in ortsüblicher Höhe, welche sie im Zuge dessen von allen Grundstücks- und Hauseigentümern einziehen.

Berechnungsmethode

Im oben genannten Grundsteuergesetz ist in den § 13 bis 24 auch die Berechnung der jeweiligen Grundsteuer geregelt. Hier geht es um Steuermesszahl und -betrag, Veranlagung und Steuermessbescheide. In § 25 aber allerdings hier auch ganz eindeutig, dass die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hebesatz die Grundsteuer festgesetzt wird. Dies ist mit ein Grund, weshalb die Grundsteuer von Gemeinde zu Gemeinde völlig unterschiedlich hoch ausfallen kann, und das auch bei gleicher Grundstücksgröße und ähnlicher Bebauung.

Das Vorgehen bei der Berechnung der Grundsteuer ist durchaus kompliziert, aber nachvollziehbar. Im ersten Schritt wird vom Finanzamt der sogenannte Einheitswert berechnet, der Wert und Art des Grundstückes mit Ausstattung, Bau und Lage, berücksichtigt. Diese Einheitswerte beziehen sich auf eine Festlegung in Westdeutschland aus dem Jahr 1964 und in Ostdeutschland aus dem Jahr 1935.

Aus diesen mittlerweile völlig veralteten Werten wird dann explizit der steuerpflichtige Teil des Wertes berechnet, die im Grundsteuergesetz festgelegte Grundsteuermesszahl. Sie beträgt 2,6 Promille für Einfamilienhäuser (für den Betrag bis zu rund 39000 Euro) und danach 3,5 Promille für den Rest des oben beschriebenen Einheitswertes. Für Zweifamilienhäuser liegt sie derzeit bei 3,1 Promille. In den Ländern der ehemaligen DDR liegt die Grundsteuermesszahl höher, nämlich zwischen fünf und zehn Promille, da hier der niedrige Einheitswert von 1935 zum Tragen kommt.

Auf Basis des so entstandenen Grundsteuermessbetrags muss nun das in der Zuständigkeit der Kommune liegende Grundsteueramt den Grundsteuerbescheid erlassen. Dazu wird der Betrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und schon ist der Bescheid erstellt.

Im Prinzip wird demnach folgende Rechnung gemacht: Einheitswert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl ergibt den Grundsteuermessbetrag. Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Kommune ergibt die Jahresgrundsteuer.

Reform im Grundsteuergesetz

Da der Bundesfinanzhof diese Berechnungsmethode mittlerweile kritisiert hat, wird derzeit an einer Reform der Grundsteuer gearbeitet. Es gibt in diesem Falle bereits einerseits den Vorschlag, unabhängig von Lage und Ausstattung pauschal pro Quadratmeter und Geschosszahl einen Wert festzulegen, der dann mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune multipliziert werden soll. Aber auch die Erhebung abhängig von dem Verkehrswert, in den Kaufpreis, Lage, Baujahr einfließen, ist in der Diskussion. Allerdings ist derzeit noch völlig unklar, auf welchen der vielen Vorschläge sich der Gesetzgeber einigen wird. Da die Grundsteuer aber für die Kommunen eine erhebliche Einnahmequelle, nämlich rund 18 Prozent der Einnahmen, darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass Eigentümer und Mieter in Zukunft eher mit höheren Kosten rechnen müssen.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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