Themen zu Selbstbau

Kaminofen Wärme für die Übergangszeiten

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Kaminöfen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Sie erzeugen nicht nur eine gemütliche Atmosphäre, sie sparen auch ganz konkret Energiekosten ein und heizen kohlendioxidneutral. In der Übergangszeit reicht oft ein Kaminofen als einzige Heizquelle, sodass die Heizungsanlage schon früher ausgeschaltet werden kann. Das kann ganz schöne Summen für Erdöl oder Erdgas einsparen. Es gibt auch wassergeführte Kaminöfen, die quasi als einzige Heizung in einem Passivhaus eingesetzt werden. Sie werden dann an den Heizwasserkreislauf angeschlossen und beheizen auch andere Räume.

Jeder Kaminofen muss vor Inbetriebnahme auf jeden Fall von dem Schornsteinfeger abgenommen werden. Das ist völlig unabhängig davon, wer den Kaminofen aufstellt, ob ein Fachbetrieb oder der Eigentümer selbst. Ein Kaminofen ist eine sogenannte Feuerstätte und es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass diese vor Inbetriebnahme durch den Schornsteinfeger zu begutachten ist.


Böse Überraschungen bei der Abnahme können vermieden werden!

Um böse Überraschungen bei der Abnahme zu vermeiden, sollte sich der Bauherr auf jeden Fall vorab darüber informieren, ob der Kaminofen an dem zur Verfügung stehenden Schornstein angeschlossen werden darf. Die Aufstellung des Kaminofens ist an sich nicht genehmigungspflichtig, sollte aber dem Bezirksschornsteinfeger angezeigt werden. Nicht jeder Kaminofen passt zu jedem Kamin. Das hängt ganz entscheidend von der Leistung des Ofens und dem Durchmesser und der Bauweise des Kamins ab. Es kann durchaus notwendig sein, einen neuen Kamin einzuziehen oder einen neuen Edelstahlkamin außen am Haus anzubringen. Hier sollte auch geklärt werden, ob eine Baugenehmigung für den Außenkamin eingeholt werden muss. Steht der Kaminofen dann irgendwann, muss der Schornsteinfeger überprüfen, ob der Kamin betriebssicher etc. ist.

Prüfungsumfang für die Kaminabnahme

Dazu wird der Schornsteinfeger zunächst überprüfen, ob der Kaminofen der DIN EN 13240 entspricht. Schon beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass der Kaminofen eine Plakette mit dem Überwachungszeichen hat, das die Einhaltung der DIN 18891 oder die Übereinstimmung mit dem CE-Zeichen bestätigt. Bei den Anforderungen für die Genehmigung des Kamins kommt es darauf an, ob der Kamin mit einer selbstschließenden Tür versehen ist, also Bauart 1 entspricht oder auch offen betrieben werden kann, das wäre Bauart 2. Für eine Genehmigung müssen brennbare Fußböden (also zum Beispiel Parkett, Laminat oder Teppichboden) nach vorne und zu den Seiten hin mit nicht brennbarem Material vor Funkenflug geschützt werden. Auch wird der Schornsteinfeger überprüfen, ob bestimmte Sicherheitsabstände zu den Wänden oder Möbelstücken eingehalten werden. Es hängt von dem Kaminofen ab, wie groß diese Abstände sein müssen. Überprüft wird sodann, ob die Wanddurchführung und Verbindung zum Schornstein ordnungsgemäß erfolgt. Ein weiterer Punkt betrifft die ausreichende Versorgung des Kaminofens mit Verbrennungsluft. Natürlich ist die Abnahme durch den Schornsteinfeger gebührenpflichtig.

Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.

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