Mit Gewährleistungsbürgschaften das Risiko abfedern
Bei der Realisierung eines Bauvorhabens bestehen sowohl für den Bauausführenden Betrieb als auch für den Bauherrn erhebliche Risiken.
Welche Risiken kann man abdecken durch Gewährleistungsbürgschaften?
Nicht unerheblich ist auch das Risiko der Unkenntnis über die Finanzkraft des Bauunternehmers. Er könnte im Laufe des Erstellens des Bauwerkes in die Insolvenz gehen. Doch auch bei einem geregelten Bauablauf können sich außerordentlich große Forderungsbeträge anhäufen. Gerade bei einer ungeregelten Bauausführung entstehen auch große Geldbeträge, die eventuell vom jeweiligen Vertragspartner zu bezahlen sind. Schon die Abschlagszahlungen können bei umfangreichen Projekten zu Millionenbeträgen anwachsen. Auch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn sind nicht zu unterschätzen.
Wozu eine Gewährleistungsbürgschaft?
Ein zahlungskräftiger Vertragspartner kann nicht schaden, deshalb ist eine Gewährleistungsbürgschaft in jedem Fall ratsam. Sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer haben dadurch eine Sorge weniger, falls der ursprünglich zahlungspflichtige Partner aus welchem Grund auch immer ausfällt.
Gewährleistungsbürgschaften sind hauptsächlich im Baugewerbe üblich. Ein Kreditinstitut oder eine Versicherung vergibt hierbei gegen eine entsprechende Vergütung diese Gewährleistungsbürgschaft. Das heißt, sie verbürgt sich dafür, Kosten aus einem Gewerke Mangel zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemeldet werden. Zudem muss der Auftragnehmer insolvent geworden sein, ansonsten ist er zunächst in der Gewährleistungspflicht.
In welcher Höhe ist die Gewährleistungsbürgschaft üblich?
Durchweg beträgt die Höhe einer Gewährleistungsbürgschaft 5 % der Bausumme. Die Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft lehnt sich an die gesetzlichen Gewährleistungsfristen an. Es können zwar auch kürzere Laufzeiten abgemacht werden, doch sinnvoller weise deckt sich der Zeitraum mit der Gewährleistungsfrist.
Sollte der ausführende Bauunternehmer eine Schlussrechnung stellen ohne die Gewährleistungsbürgschaft vorzulegen, wollte der Auftraggeber bis zur Vorlage 5 % der Gesamtsumme einbehalten. Eine restliche Auszahlung erfolgt dann nach dem Übergeben der Gewährleistungsbürgschaft.
Falls die Gewährleistungsbürgschaft nicht eingelöst werden musste, ist der Annehmende spätestens nach Ablauf der vereinbarten Bürgschaftsfrist zur Rückgabe an den Bauunternehmer verpflichtet.
Sehr gebräuchlich sind Bürgschaftserklärungen von Kreditinstituten oder Kreditversicherungen. Ausgestellt werden können Sicherheiten jedoch auch durch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Auch rechtlich sichere Garantieerklärungen von Dritten, Abtretungen von Sicherungen, oder Bürgschaften von Verwandten sind übliche Sicherungen im Geschäftsverkehr.
Gibt es gesetzliche Vorgaben zu den Gewährleistungsfristen?
In Deutschland ist dies durch die so genannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt. Ist ein Bauvertrag nach dieser Bauvertragsordnung (VOB) geschlossen worden, muss die Hausbank der Baufirma sogar eine Gewährleistungsbürgschaft übernehmen.
Auch wenn Sie als Bauherr den Vertrag nicht lt. VOB abschließen, ist eine Gewährleistungsbürgschaft der Hausbank des Fertighausherstellers oder des Bauträgers anzuraten.
Der Artikel wurde verfasst von Angelika Schmid.