Müssen Mieter Schönheitsreparaturen beim Auszug durchführen?
Manchmal wird es Zeit, um für frischen Wind im Leben und für neue vier Wände zu sorgen. Ein Umzug erfordert jedoch jede Menge organisatorisches Geschick. So müssen nicht nur die Umzugskisten eingepackt und die Möbel auseinandergebaut und verpackt werden, sondern auch die alte Wohnung muss letztendlich noch ordnungsgemäß an den Vermieter übergeben werden. Dabei stellt sich für viele Mieter die Frage, ob sie Schönheitsreparaturen beim Auszug durchführen müssen und ob sie diese dann auch noch bezahlen müssen?
Die Frage nach den Schönheitsreparaturen und den anderen Faktoren, die Mieter beim Auszug aus ihrer Wohnung beachten müssen, sind in Deutschland im Mietrecht geregelt. Vielen Mietern ist zum Beispiel nicht bekannt, dass etwa 75 % der verlangten Schönheitsreparaturen gar nicht zulässig sind.
Diese Klauseln können Mieter ignorieren
Da das Thema Schönheitsreparaturen in der Vergangenheit mehr und mehr zu kontroversen Diskussionen geführt hat, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandersetzen musste. Dies geschah im Jahre 2013 und laut des seinerzeit gesprochenen Urteils wurden sämtliche Klauseln, die Vermieter in ihre Mietverträge schreiben, für unwirksam erklärt. Steht zum Beispiel im Mietvertrag, dass der Mieter die Wohnung fachmännisch renoviert zurückgeben muss, dann ist diese Formulierung nicht zulässig und rechtlich unwirksam. Diese Klausel darf deshalb ignoriert werden, da ansonsten jeder Mieter, der auszieht, renovieren müsste, ganz gleich, ob er viele Jahre oder nur ein paar Wochen in der Wohnung gewohnt hat. Und auch wenn Vermieter verlangen, dass beim Auszug alle Tapeten fachmännisch zu entfernen sind, muss sich daran nicht gehalten werden. Sollten Mieter jedoch zulässige Klauseln zum Thema Schönheitsreparaturen in ihrem Mietvertrag haben, dann müssen diese in jedem Fall auch eingehalten werden, denn sonst kann sich der Vermieter das Recht vorbehalten, die Kaution bis zur Beseitigung der Mängel einzubehalten.
Um den Kopf für den Umzug an sich freizuhaben, empfiehlt es sich, in diesem Zusammenhang, Renovierungen vom Fachmann erledigen zu lassen. In Mietverträgen sind oftmals Fristen für die Renovierung bestimmter Räume festgesetzt. So sollen Mieter laut einiger Verträge Bad und Küche alle drei Jahre wieder auf Vordermann bringen. Kann der Vermieter jedoch keine Alternative zu diesen Fristen vorbringen, dann sind starre Fristen für Schönheitsreparaturen unwirksam.
Was geschieht mit den Dübellöchern in den Wänden?
Eine weitere Frage, die sich vielfach beim Thema Auszug und zum Thema Schönheitsreparaturen stellt, ist die, was denn eigentlich mit den Dübellöchern in den Wänden geschehen wird? Die Antwort ist schnell gegeben: Wer nicht renovieren muss, der muss auch diese Löcher nicht verschließen. Zwischen 30 und 40 Löcher müssen laut einem Gerichtsurteil, welches seinerzeit vom Landgericht in Hamburg gesprochen wurde, zugelassen werden. Ist die Renovierung laut Mietvertrag jedoch verpflichtend, so sind entsprechend auch die Dübellöcher wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Werden die Wände farblich „aufgehübscht“ und beispielsweise knallig bunt gestrichen, dann besagt ein Urteil des Landgerichts Berlin, dass die Wände beim Auszug wieder in gedeckten Farben überstrichen werden müssen.
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Der Artikel wurde verfasst von Oliver Schmid.